Rechte von Kindern und Klienten

Kinderrechte der Vereinten Nationen

Sie gilt weltweit für alle Mädchen und Jungen bis 18 Jahre:

  1. Recht auf Gleichheit: Niemand darf benachteiligt werden.
  2. Recht auf Gesundheit: Jeder hat das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden.
  3. Recht auf Bildung: Jeder hat das Recht, zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die den Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht.
  4. Recht auf elterliche Fürsorge: Jeder hat das Recht auf die Liebe und Fürsorge beider Eltern und auf ein sicheres Zuhause. Wenn das nicht möglich ist, wird nach einer guten Lösung gesucht.
  5. Recht auf Privatsphäre und persönliche Ehre: Jedes Kind, jeder Jugendliche hat ein Recht, dass sein Privatleben und seine Würde geachtet werden.
  6. Recht auf Meinungsäußerung, Information und Gehör: Kinder und Jugendliche haben das Recht, bei allen Fragen, die sie betreffen, zu sagen, was sie denken. Sie haben das Recht, sich alle Informationen zu beschaffen, die sie brauchen, um sich eine eigene Meinung zu bilden und diese zu äußern.
  7. Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht: Jeder hat das Recht im Krieg und auf der Flucht besonders geschützt zu werden.
  8. Recht auf Schutz vor Ausbeutung und Gewalt: Jeder hat das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung.
  9. Recht auf Spiel, Freizeit, Ruhe und Kultur: Kinder und Jugendliche haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein.
  10. Recht auf Betreuung bei Behinderung: Behinderte Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben.

Rechte im SGBVIII in Auszügen

  • § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

    (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen die betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.

    (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung an das Jugendamt zu wenden.

  • § 5 SGB VIII Wunsch‐ und Wahlrecht:

    (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfen zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

    (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden ist

  • § 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan:

    (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.

    (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.